Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen OWEK Systeme Ottfried Weber e.K. D-72401 Haigerloch

I. Angebot
1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsar­beiten sind nur kostenlos. wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.  
2. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung zugänglich gemacht werden.  
3. Vorschläge und Pläne zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Betriebsanlagen sind unverbindlich.  
II. Lieferumfang
1. Ein für uns bindender Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn deren schriftliche Auftragsbestätigung beim Käufer liegt. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Lieferung.  
2. Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes.  
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.  
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, einschließlich Schutzanstrich und Verladung, sofern vereinbart. Ausschließlich Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Aufstellung oder Inbetriebnahme.  2. Die Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotsabgabe maßgebenden Kostenfaktoren wie Material, Löhne, Steuern, öffentliche Abgaben etc. Soweit diese bis zur Lieferung eine Änderung erfahren, behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung der Abschlusspreise vor.  
3. Jede Lieferung wird ab Fabrikhof bzw. Lager auf Wunsch zu Lasten des Bestellers versichert.  
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entsprechenden Kosten für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt. nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.  
5. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Alle Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Käufers.  
6. Zahlungen an unsere Vertreter oder sonstige Mitarbeiter befreien den Käufer nur, wenn diese schriftlich zum Inkasso bevollmächtigt sind. Soweit nicht besonders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt, ohne jeden Abzug, zahlbar.  
7. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Landeszentralbank für Baden-Württemberg, min­destens aber 5% berechnet. Außerdem wird die ganze Restschuld sofort fällig und zahlbar, im Falle eines Abzahlungsgeschäftes, wenn der Käufer 2 aufeinanderfolgende Raten bei Fälligkeit nicht in voller Höhe bezahlt hat und die rückständige Summe mindestens 10% des Gesamtkauf­preises beträgt; wir sind in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag ohne Fristsetzung wegen Nichterfüllung zurückzutreten.  
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen des Bestellers und die Aufrechnung sind ausgeschlossen.  
IV. Lieferzeit
1. Die Liefertrist beginnt ehestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der verein­barten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lagertrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die in der Auftragsbestätigung angege­bene Lieferfrist ist in der Regel nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend be­zeichnet ist.  
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel ob im eigenen Werk oder bei den Unterlieferern­ z.B. bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Ausschuss werden, Verzögerun­gen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse auf die frist­gemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Ver­trages von erheblichen Einflusses sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmög­lichst mitgeteilt.  
3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die der Lieferer wegen eigenen Verschuldens zu vertreten hat, Schaden erwächst oder Gewinn entgeht, so ist er unter Ausschluss aller weite­ren Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im ganzen oder aber höchstens 3% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der Infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich be­nutzt werden kann. Die hiernach zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrech­nung auszugleichen. Wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen unter Ziff. 1. und 2. entsprechend. Eine Verzugsentschädi­gung wird jedoch nicht geleistet.  
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Telllieferungen erfolgen, oder wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. Ver­sendungskosten, Anfuhr, Aufstellung übernommen haben.  
2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, oder infolge von anderen Umständen, welche wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereit­schaft auf den Besteller über.  
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Kapitel VII. entgegenzunehmen.  
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wird die ausgelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an uns ab und nimmt ihn für uns in Verwahrung.  
2. Der Käufer verzichtet darauf geltend zu machen, dass die Kaufgegenstände Bestandteil von Grundstücken oder anderen Sachen geworden sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände von ihren Fundamenten zu lösen und/ oder aus Gebäuden rauszunehmen.  
3. Sofern der Käufer Maschinenhändler ist, ist er berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. in diesem Fall tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist auf Ver­langen verpflichtet, uns die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und die zur Gel­tendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.  
4. Der Käufer, der nicht Maschinenhändler ist, darf die Liefergegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht weiterveräußern.  
5. Händlerkäufer und alle anderen Käufer dürfen die Liefergegenstände für die Dauer des Eigen­tumsvorbehalts weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Sie sind verpflichtet, die Liefergegenstände mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu pflegen und gegen Beschädigungen aller Art sowie Abhandenkommen, Diebstahl, Untergang zu schützen und zu versichern.  
6. Die Besitzer von Liefergegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind verpflichtet, uns sofort Mitteilungen zu machen, wenn Dritte die Zwangsvollstreckung In die Gegenstände betreiben oder Pfandrechte an denselben geltend machen, unbeschadet der Pflicht der zur Ab­wehr erforderlichen Maßgaben.  
7. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheit die Lieferungsforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers Insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.  
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:  
1. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.  
2. Für Fremderzeugnisse aller Art, auch Material. beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.  
3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 1 Jahr bei Einschichtbetrieb, vom Tage der Inbetriebnahme an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehler­hafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnder Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unver­züglich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.  
4. Das Recht des Bestellers auf Geltendmachung von Ansprüchen aus Mängeln verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an In 1 Jahr, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Voraus­setzung der Haftung ist die Erfüllung dem Besteller obliegender Vertragsverpflichtungen, ins­besondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.  
5. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserun­gen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­währen, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.  
6. Die Lieferungen und Lieferteile, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Ver­wendung Verschleiß unterliegen, wird keine Gewähr geleistet. Wir leisten ferner keine Gewähr für Schäden, die uns aus folgenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung oder Einbau von Ersatzteilen, die nicht von uns ge­liefert sind, unsachgemäße Änderung oder Reparaturen, ungeeignete Betriebsmittel, mangel­hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Temperatur-, Witterungs- und anderer Natureinflüsse.  
7. Für Reparaturaufträge wird Gewähr nur insoweit geleistet, als dies ausdrücklich vereinbart ist.  
8. Für gebrauchte Maschinen und Maschinenteile wird keine Gewähr geleistet.  
9. Sind bestimmte Leistungen von Maschinen oder Anlagen gewährleistet, so hat nach der Mon­tage ein Probelauf stattzufinden. Wenn die garantierten Leistungen infolge eines durch uns zu vertretenden Umstandes nicht erreicht werden, so werden wir die Erreichung derselben erforderlichen Änderungen und Ergänzungen auf unsere Kosten ausführen, wozu der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren sowie Hilfskräfte, Geräte und sonstige Leistungen auf seine Kosten zu stellen hat.  
10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Die Haftung besteht aber nur bis zum Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.  
11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht am Lieferge­genstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.  
VIII. Rücktrittsrecht des Bestellers
1. Wird uns die übernommene Leistung vor dem Gefahrübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der An­zahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.  
2. Der Besteller kann den Rücktritt nur erklären, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel oder die Nichteinhaltung der Lieferzeit wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben wird.  
3. Liegt ein von uns zu vertretender Leistungsverzug vor, und setzt der Besteller uns eine Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach deren Ablauf die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Als Nachfrist wird die Hälfte der Bauzeit vereinbart.  
4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.  
5. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn er eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von uns zu vertretenen im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht, bevor der Mangel und die Haftung von uns anerkannt oder nachgewiesen sind.  
6. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers, wie z.B. Wandlung oder Minderung sowie jegliche Art von Schadenersatz sind ausgeschlossen.  
IX. Rücktrittsrecht des Lieferers
1. Für. den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen, sofern sie auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich ergeben­der Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zu­rückzutreten.  2. Verschlechterung der finanziellen Lage des Bestellers oder nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen, welche gegen die Kreditwürdigkeit des Bestellers sprechen, berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag.  
3. Treten wir aus den vorstehenden Gründen vom Vertrag zurück, hat der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche.  
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Haigerloch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Hechingen oder das Landgericht Hechingen.  
XI. Allgemeines
1. Nebenabreden und Vereinbarungen, die Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung enthalten, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.  
2. Der Vertrag und diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtli­cher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.  
3. Bei Lieferungen nach Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht nur anderweitige gesetzliche oder besondere vertragliche Abmachungen außer Kraft gesetzt werden.  
4. Falls der Besteller Einkaufsbedingungen vorschreibt, welche von den gegenwärtigen Verkaufs­bedingungen abweichen, so sind sie für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der erteilten Bestellung und der Entgegennahme der Auftragsbestätigung gelten vielmehr unsere Bedingungen als vereinbart.  
5. Für die Aufstellung und Inbetriebnahme der gelieferten Maschinen und Anlagen gelten die be­sonderen Montagebedingungen. Die Monteure sind nicht zur Entgegennahme von Beanstan­dungen oder Rücktrittserklärungen befugt. Ihre Äußerungen zu derartigen Erklärungen sind für uns nicht verbindlich.  
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